August 28, 2024

DSB-Kontaktdaten ohne Namen ausreichend 

Gem. Art. 13. Abs. 1 lit. b) DSGVO sind in einer Datenschutzinformation die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben. Der BGH (VI ZR 370/22) hat nun geurteilt, dass die Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend ist. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.

Es reicht also aus, in der Datenschutzerklärung zum Beispiel eine E-Mail-Adresse mit datenschutz@… anzugeben. Aber Vorsicht: Laut Art. 38 Abs. 5 DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte an die Wahrung der Vertraulichkeit gebunden, so dass auch eine vertrauliche Kontaktaufnahme möglich sein muss. Andere Empfänger sollten dann nicht auf dem datenschutz@-Verteiler stehen.

Werden über die datenschutz@-Adresse aber auch Betroffenenanfragen entgegengenommen, die durch das Support-Team bearbeitet werden, empfiehlt sich auch die Angabe einer alternativen, vertraulichen Kontaktmöglichkeit mit dem DSB.