Juli 29, 2024

Wann ist ein Auskunftsverlangen exzessiv? 

Als externe Datenschutzbeauftragte werden wir immer wieder mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO konfrontiert, deren Motivation ziemlich sicher nichts mit Datenschutz zu tun hat. Häufig werden diese Auskunftsersuchen taktisch als Verhandlungsmasse in Konfliktsituationen eingesetzt oder einfach nur, um dem Verantwortlichen das Leben schwer zu machen.

Um Verantwortliche vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen, gibt es Art. 12 Abs. 5 S.2 DSGVO. Danach kann der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere bei häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung des Antrags ganz ablehnen. Dabei hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen (S. 3).

Als „exzessiv“ und damit rechtsmissbräuchlich ist es allerdings nicht anzusehen, wenn Auskunftsersuchen (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt werden. Dies hat das OLG Wien (14R48/24t) im Juni klargestellt (mal wieder: Verbraucher vs. Sportwettenanbieter). Da ist die Wiederholung einfach nicht häufig genug.